Waldbrandverordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, ausgegeben am 10. März 2025:
VERORDNUNGSBLATT
DER BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT
SCHEIBBS
Jahrgang 2025
Ausgegeben am 10. März 2025
- Verordnung
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs,
mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von
Waldbränden verordnet werden
(Waldbrandverordnung 2025)
Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs hat am 10. März 2025 aufgrund des § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975,
verordnet:
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs, mit der Maßnahmen zur
Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden (Waldbrandverordnung
2025)
P r ä a m b e l
Bedingt durch geringe Niederschläge in den letzten Monaten, verbunden mit aktuell
relativ hohen Temperaturen, ist die Streuschicht vieler Wälder im Bezirk mittlerweile
stark ausgetrocknet. Sporadische Niederschläge reichen nicht für eine gute
Durchfeuchtung aus, und die Feuchtigkeit wird durch trockenen Wind rasch wieder
ausgeblasen.
Zumal auch für die nächste Zeit eine längere Niederschlagsphase nicht in Aussicht
steht, ist bei sorglosem Verhalten im Wald und in dessen Gefährdungsbereich mit
der Entwicklung von Waldbränden zu rechnen.
Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher in großen Teilen des
Verwaltungsbezirkes Scheibbs eine erhöhte Waldbrandgefahr vor, weswegen die
Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektionen des Bezirkes ergeht,
nachstehende Verordnung in geeigneter Form zu verlautbaren.
§ 1
In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und im Gefährdungsbereich
des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches
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VBl. BH SB Nr. 02/2025 – Ausgegeben am 10. März 2025
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Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.
HINWEIS:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines
Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 174 Abs. 1 Iit. a, Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis
zu € 7.270,– oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Inkrafttreten
§ 3
Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Seper
